Satzung

Förderverein der Konditorenkunst e.V.


Satzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Konditorenkunst.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist in der Hansestadt Lübeck.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Auszubildenden des Konditorenhandwerks in enger Kooperation mit der Landesberufsschule für das Konditorenhandwerk in Schleswig-Holstein an der Gewerbeschule Nahrung und Gastronomie in Lübeck.
(2) Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:

  • Unterstützung und Förderung der beruflichen Erstausbildung im Konditorenhandwerk;

  • Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln, von Anlagen und Geräten, die den Auszubildenden zugutekommen sowie die Wartung und Pflege;
    Vergabe von Zuschüssen für berufsbezogene Veranstaltungen, Preise und Auszeichnungen;

  • Unterstützung der beruflichen Fort- und Weiterbildung;

  • Förderung des Schüleraustausches auf nationaler und internationaler Ebene;

  • Pflege des Kontaktes zwischen Schülerinnen und Schülern der Landesberufsschule, ehemaligen Schülerinnen und Schülern und allenMitgliedern des Vereines;

  • Förderung der Zusammenarbeit mit Handwerk, Industrie und berufsständischen Institutionen;

  • Öffentlichkeitsarbeit für den Berufsstand;

  • Pflege und Erhalt von Traditionen des Konditorenhandwerks;

  • Kooperation mit überregionalen Anbietern und Vertretern der Ausbildung im Konditorenhandwerk.

(3) Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch

  • Angebote von überbetrieblichen Praxistrainings

  • Angebote für ergänzende Kurse, wie z.B. Zuckerkurse,

  • Schokoladenseminare

  • gezielte Prüfungsvorbereitung, auch als Einzelförderung und

  • Bestenförderung

  • Organisation von Expertenkreisen und Fachvorträgen

  • Organisation von Fortbildung mit Referenten, von Exkursionen,

  • Besichtigungen und Schülerfahrten

  • Nachwuchswerbung und Pressearbeit

  • Auftreten mit berufsbezogenen Aktionen und Veranstaltungen in der

Öffentlichkeit
§3 Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die
Förderung der Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(6) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins z.B. als Referentin oder Referent ausübt,
kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als

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Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine
Vergütung erhalten.
(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten
Rechts kann Mitglied des Vereins werden, der bereit ist, die Ziele und Zwecke des
Vereins zu fördern.
(2) Es gibt die Möglichkeit der aktiven Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft.
(3) Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung des Antrags
braucht nicht begründet zu werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss.
(5) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Im Falle des Austritts besteht kein Anspruch auf Erstattung des
Jahresbeitrages.
(6) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand,
wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte
Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss
der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
(8) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die
Vereinsmitgliedschaft besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(9) Es gibt die Möglichkeit der Gastmitgliedschaft. Auch die Gastmitgliedschaft
beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

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§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die zur Erreichung seines satzungsmäßigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt
der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen jeglicher Art und durch
Veranstaltungen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge
und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer
Stellvertreterin/einem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt, wobei
sie an Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
(2) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so kann der vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte;

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

  • Aufstellung der Tagesordnung;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,

  • Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von

  • Mitgliedern;

  • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).


(4) Die/Der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung, die/der stellvertretende
Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/
des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
(5) Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/Beisitzerinnen ergänzt werden, die
vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie
werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des
Vorstandes eingeladen werden.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  •  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;

  •  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die

  • Vereinsauflösung;

  •  Entgegennahme des Kassenberichts;

  •  Entgegennahme des Jahresberichts;

  • Festlegung einer Beitragsordnung;

  •  Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und

  • Haushaltsplan;

  •  Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen

  • Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen,

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Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste
Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Schulträger zwecks Verwendung der Förderung der
Ausbildung im Konditorenhandwerk.
Vorstehende Satzung wurde am . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . von der
Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
Vorname Name Unterschrift
1. ________________________________________________________________
2. ________________________________________________________________
3. ________________________________________________________________
4. ________________________________________________________________
5. ________________________________________________________________
6. ________________________________________________________________
7. ________________________________________________________________